Sozialhilfe für Deutsche im Ausland

 

Deutsche Sozialhilfe im Ausland: § 24 SGB XII (Stand: 10.01.2020)

Seit dem 01.01.2005 gilt folgender Grundsatz: Sozialhilfe wird nur noch an in Deutschland lebende Bedürftige gezahlt. Dies ergibt sich aus dem Umkehrschluss des § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB XII, wonach Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, keine Leistungen erhalten.

Es gibt Ausnahmen:

  • Pflege und Erziehung eines Kindes, das aus rechtlichen Gründen im Ausland bleiben muss
  • Eine längerfristige stationäre Betreuung in einer Einrichtung oder Schwere der Pflegebedürftigkeit
  • Hoheitliche Gewalt

Hierzu gelten weitere Einschränkungen:

Andersweitige Sozialleistungen

Leistungen nach dem SGB XII werden nicht erbracht, soweit sie von dem hierzu verpflichteten Aufenthaltsland oder von anderen erbracht werden oder zu erwarten sind (vgl. hierzu § 24 Abs. 2 SGB XII).

 

Leistungsumfang

Art und Maß der Leistungserbringung sowie der Einsatz des Einkommens und des Vermögens richten sich nach den besonderen Verhältnissen im Aufenthaltsland (vgl. hierzu § 24 Abs. 3 SGB XII).

Leistungsantrag und Zuständigkeit (§ 24 Abs. 4 und 5 SGB XII)

Für Sozialhilfeleistungen im Ausland ist unabhängig vom Antrag für Leistungen innerhalb Deutschlands ein zusätzlicher Antrag zu stellen.

Für diesen zusätzlichen Leistungsantrag ist der überörtliche Träger der Sozialhilfe zuständig, in dessen Bereich die antragstellende Person geboren ist. In der Regel handelt es sich hierbei um das Landesamt im jeweiligen Bundesland.

Liegt der Geburtsort im Ausland oder ist er nicht zu ermitteln, wird der örtlich zuständige Träger von einer Schiedsstelle bestimmt.

Leben Ehegatten oder Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte bei Einsetzen der Sozialhilfe zusammen, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der ältesten Person von ihnen, die in Deutschland geboren ist. Ist keine dieser Personen in Deutschland geboren, ist ein gemeinsamer örtlich zuständiger Träger nach Absatz 4 zu bestimmen. Diese Zuständigkeit bleibt bestehen, solange ein Ehegatte oder Lebenspartner, Verwandter oder Verschwägerter der Sozialhilfe bedarf.

Aus Gründen der Zweckmäßigkeit ist ein Antrag bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft, Konsulat, siehe hierzu auch: www.auswaertiges-amt.de) des Aufenthaltslandes zu stellen. Die Auslandsvertretung leitet den Antrag nach Prüfung an den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe in Deutschland weiter. Dieser entscheidet über den Antrag und informiert hierüber auch die deutsche Auslandsvertretung, die dann die bewilligten Leistungen an die Leistungsberechtigten auszahlt und mit dem Sozialhilfeträger abrechnet.

Anmerkung: Die Träger der Sozialhilfe arbeiten mit den deutschen Dienststellen im Ausland zusammen (vgl. hierzu § 24 Abs. 6 SGB IV).

Rechtssprechung der letzten Jahre

Vor Gericht vorgebrachte Anträge von Deutschen, die zum Beispiel in Thailand (Pflege und Erziehung einer Tochter im Ausland, Heilungstherapie im Ausland) leben und dort versucht haben, Ansprüche geltend zu machen, wurden durch diverse Urteile weitestgehend abgelehnt.

Hinweis

Das SGB XII lässt  – wie bei Gesetzestexten üblich – Interpretationsspielraum zu.

Somit es an dieser Stelle unmöglich, Aussagen darüber zu machen, ob und wie die diversen örltichen Sozialhilfeträger das SGB XII (speziell den § 24 SGB XII) – in der realen Verwaltungsanwendung interpretieren und letztlich umsetzen.

Solltest Du hier weitergehende Fragen, setze Dich mit Deinem örtlichen Sozialhilfeträger direkt in Verbindung und kläre die offenen Punkte.

Diese Seite wurde erstellt von Auslandsgedanken.de. Alle gemachten Angaben dienen lediglich zu Ihrer Information und stellen keine Rechtsberatung im rechtlichen Sinne dar. Diese Seite wurde im Januar 2020 erstellt. Sollten Sie aktuell gültige Informationen benötigen, informieren Sie sich am besten direkt beim örtlichen Sozialhilfeträger.